Es handelt sich um die Maskenpflicht in Ihrem Fahrzeug – wenngleich das rein für das Mitführen im Verbandskasten gelten soll. Wie und ab wann genau diese Regel gilt, ist noch nicht genau definiert. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gesetz nicht mehr lange auf sich warten lässt. Dann gilt: zwei Mund-Nasen-Bedeckungen gehören in den Verbandskasten. Ebenso ist noch nicht klar, ob es FFP2-Masken sein müssen oder einfache OP-Masken.
Mit der anhaltenden Coronapandemie gab es schon die ein oder andere neue Regelung, beispielsweise für den Aufenthalt mehrerer Haushalte in einem Fahrzeug. Die Pflicht für Fahrer von Autos, LKWs oder Bussen ein Erste-Hilfe-Set mitzuführen soll nun um das Vorhandensein zweier Mund-Nasen-Bedeckungen erweitert werden. Das soll auch über die Pandemie hinaus gelten. Bislang ist nicht klar, ob medizinische Masken ausreichen oder FFP2-Masken Pflicht werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, stattet seinen Verbandkasten schon heute mit zwei FFP2-Masken aus.
Enthält Ihr Wagen keinen Verbandkasten oder ist dieser nicht vollständig, verstoßen Sie gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In der Regel zieht dies ein Bußgeld von fünf Euro bei einem Erstverstoß nach sich. Für Halter, die eine dritte Person mit ihrem Fahrzeug ohne Verbandkasten fahren lassen, werden mit zehn Euro zur Kasse gebeten.
Wann kommt die Maskenpflicht?
Die neue Regelung wird voraussichtlich 2022 in Kraft treten, wobei momentan kein genauer Zeitpunkt bekannt ist. Voraussichtlich jedoch wird sie mit der nächsten Änderung der StVZO kommen, welche im laufenden Jahr 2022 zu erwarten ist.
Wissen Sie genau, welche Voraussetzungen der Verbandkasten sonst erfüllen muss? Wichtig ist, dass er der DIN-Norm Nr. 13164 entspricht. Ein Set dieser Norm können Sie direkt erwerben. Sie können aber auch die Einzelteile besorgen, die aus geeignetem Verbandmaterial bestehen.
Abgelaufenes Verbandmaterial: Bußgeld droht
Der Verbandkasten hat ein „Haltbarkeitsdatum“ und kann somit ablaufen. Gerade Verbandmaterial und Kompressen können zeitlich nur begrenzt verwendet werden, weil sie steril verpackt sind. In der Regel beträgt die Haltbarkeit mindestens vier Jahre. Ist bei bestimmten Materialien mit abgelaufenem Datum müssen zwingend ersetzt werden. Versäumen Sie dies, entspricht Ihr Erste-Hilfe-Set nicht mehr den geltenden Mindestanforderungen der DIN-Norm. Das kann Ihnen bei der Hauptuntersuchung (HU) als geringer Mangel beanstandet werden und bei einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld versehen werden. Zudem dient ein ordnungsgemäßer Verbandkasten auch Ihrer eigenen Verkehrssicherheit und der anderer, wenn Sie einmal helfen müssen.
Das muss ein Erste-Hilfe-Set enthalten
Laut einer Auflistung des ADAC gehören diese Teile in ein vollständiges Erste-Hilfe-Kit (alle Angaben ohne Gewähr):
- 1x Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
- 4x Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
- 2x Verbandpäckchen, DIN 13151-M
- 1x Verbandpäckchen, DIN 13151-G
- 1x Verbandtuch, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
- 1x Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
- 6x Kompressen, 10 cm x 10 cm
- 2x Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
- 3x Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
- 2x Dreiecktücher, DIN 13 168-D
- 1x Rettungsdecke, 210 x 160cm
- 1x Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
- 4x Einmalhandschuhe, DIN EN 455
- 1x Erste-Hilfe-Broschüre
- 2x Feuchttücher zur Hautreinigung
- 1x 14-teiliges Fertigpflasterset
- 1x Verbandpäckchen K
Ergänzt wird diese Liste dann durch die beiden Masken.
Welche Fahrzeuge müssen ein Erste-Hilfe-Set haben?
Das ist in § 35h der StVZO festgeschrieben. Und zwar jeder PKW. Ausgenommen von der Verbandkastenpflicht sind in der Regel Krafträder, Zweiräder und Zug- und Arbeitsmaschinen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Omnibusse, die mehr als 22 Sitzplätze haben, müssen sogar zwei Verbandkästen mitführen.
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