
Als frisch gebackene Eltern möchte man nichts mehr als möglichst viel Zeit mit den Kleinsten zu verbringen. Hier hilft die Elternzeit, auf welche gleichermaßen Väter wie auch Mütter Anspruch haben. Die Elternzeit soll nicht nur der Erholung der Eltern dienen, sondern auch das entspannte Kennenlernen zwischen Kind und Eltern unterstützen. Dabei besteht aber nicht automatisch Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Worauf es beim Anspruch der Elternzeit ankommt, haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie zusammengefasst.
Wann besteht ein Anspruch auf Elternzeit?
Grundsätzlich sind bis zu drei Jahre Elternzeit möglich. Diese können in verschiedenen Abschnitten in Anspruch genommen werden. Eines der Abschnitte muss dabei vor dem 3. Geburtstag des Kindes genutzt werden, bis zu 24 Monate nach dem 3. Geburtstag des Kindes beansprucht werden.
Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
- unabhängig der Art Ihres Arbeitsverhältnisses
- die ihren Haushalt mit ihrem sorgerechtpflichtigen Kind teilen
- Die das Kind selbst erziehen und betreuen
- Die während der Elternzeit nicht arbeiten oder höchstens eine Teilzeitbeschäftigung von 30h/Woche ausüben
Personen, die Elternzeit beanspruchen können sind:
- Die leiblichen Eltern des Kindes
- für die leiblichen Kinder des Ehepartners
- Pflegeeltern, bei Vollzeitpflege
- Adoptiveltern
- In Ausnahmefällen von Großeltern, wenn die leiblichen Eltern beide keine Elternzeit in Anspruch nehmen und sich noch teilweise in der Ausbildung befinden
- In seltenen Fällen für Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel oder Urenkel. Dies bezieht sich ausschließlich auf schwerwiegende Fälle, wie schwerer Krankheit, Behinderungen oder Tod der leiblichen oder adoptierenden Eltern
Keinen Anspruch auf Elternzeit haben diejenigen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, wie beispielsweise Schüler und Studenten oder Arbeitslose. Auch ehrenamtliche Arbeiter, Teilnehmer eines FSJs, FÖJs und BFDs haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Zudem haben auch selbstständig Beschäftigte, Gesellschafter und Geschäftsführer keinen Anspruch auf Elternzeit, da diese keinen Arbeitgeber haben, welcher Ihnen eine Ruhezeit genehmigen könnte.
Elternzeit planen: Was muss ich beachten?
Im Rahmen der Elternzeit gibt es entsprechende Fristen, die es zu beachten gilt.
Die Elternzeit muss generell spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Anmeldung in schriftlicher Form handelt. Für Geburten, die vor dem 01. Mai 2025 stattgefunden haben, muss dies per Brief inkl. Unterschrift erfolgen. Für Geburten nach dem 01. Mai 2025 ist eine E-Mail ausreichend.
Mütter können Ihre Elternzeit direkt an Ihrer Mutterschutzfrist anschließen. Diese endet 8 Wochen nach der Geburt und kann nahtlos in die Elternzeit übergehen. Im Gegensatz zum Vater hat die Mutter somit nochmals eine verlängerte Frist zur fristgerechte Beantragung der Elternzeit. Der Vater sollte hingegen darauf achten, die Elternzeit fristgerecht vor der Geburt des Kindes zu beantragen, falls diese zum Tag der Geburt beansprucht werden möchte.
Da es möglich ist seine Elternzeit in verschiedene Abschnitte einzuteilen, entstehen hierbei auch unterschiedliche Anmeldefristen. Sollte ein Teil der Elternzeit zwischen dem 3. Lebensjahr und dem 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, dann muss diese spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
Der Kündigungsschutz für die Elternzeit tritt eine Woche vor der Anmeldefrist dieser ein und gilt während der gesamten Elternzeit weiterhin. Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers dürfen ausschließlich mit behördlicher Genehmigung erfolgen. Hierbei muss von Seiten des Arbeitnehmers eine Frist von mindestens drei Monaten eingehalten werden.
Für mehr Informationen, lesen Sie alle gesetzlichen Regelungen im BEEG.
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