Eines der Lieblingswörter eines Schülers ist das Wort "Hitzefrei!". Von dem spontanen Freibadbesuch während der Arbeitszeit können wir Erwachsene jedoch nur träumen. Oder handelt es sich hierbei doch um einen weitläufigen Irrtum und es gibt Hoffnung auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Auf wen dies zutreffen könnte, klären wir in diesem Artikel auf.
Wenn das Thermometer über +30 °C schnellt, wird die Arbeit schnell zur körperlichen Belastung. Die Konzentration lässt nach und nicht selten trägt die Arbeit selbst auch noch zu einer höheren Raumtemperatur bei, sodass das Arbeiten unmöglich wird. Doch hat man dadurch automatisch Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag?
Das Arbeitsrecht sieht zum Schutze des Mitarbeiters viele Regelungen vor, so auch in Hinsicht auf die Temperatur im Arbeitsraum: In der Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 gilt ein Arbeitsraum ab +35 °C als ungeeignet. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Mitarbeiter nach Hause gehen darf. Kann die Raumtemperatur zum Beispiel durch eine Klimaanlage reduziert werden oder die verrichtete Arbeit in einen anderen Raum verlagert werden, kann der Mitarbeiter diese fortführen.
Erfrischungsgetränke statt Arbeitsfrei
Bei Raumtemperaturen ab +26 °C und unter +35 °C kann die Arbeit im Raum zwar weiterhin stattfinden, jedoch muss der Arbeitgeber für Abkühlungen sorgen, damit die körperliche Belastung nicht ansteigt. Dies kann durch organisatorische Maßnahmen wie z.B. regelmäßiges lüften, erfrischende Getränke oder Hitzepausen erfolgen. Laut Arbeitsrecht kann die Arbeit somit fortgesetzt werden, wenn die Maßnahmen dazu beitragen, das kein gesundheitliches Risiko besteht.
Mögliche Maßnahmen zur Reduktion der Raumtemperatur bzw. der Arbeitsbelastung könnten sein:
- Lüftungseinrichtungen bzw. Klimaanlagen
- Regelmäßiges Lüften, Ventilatoren und Sonnenschutzanlagen
- Ausschalten wärmeerzeugender Gerätschaften
- Verlagern von besonders gefährdeten Personen wie z.B. Schwangere in kühlere Räume
- Nutzung von Gleitzeitregelungen bzw. Verlagern der Arbeitszeiten
- Kostenlose Kaltgetränke oder erfrischendes Eis
- Kleidervorschriften lockern
- Zusätzliche Wärmepausen
In diesen Fällen könnte Hitzefrei möglich sein
Lässt sich die Arbeitsbelastung weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen reduzieren, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Dies dürfte jedoch nur wenige Berufsfelder betreffen und nur dort gelten, wo besonders schwere Maschinen ausserhalb temperatur-regulierbarer Bereiche zum Einsatz kommen. Dies könnte im Straßen- und Häuserbau, wie auch in großen Produktionsanlagen der Fall sein.
Auch für besonders gefährdete Personengruppen wie Schwangere, für die ein besonderes Maß an Schutzvorkehrungen getroffen werden müsste, könnte sich der Arbeitgeber für eine Sonderregelung entscheiden und ausserordentlich Freizeit anordnen.
Sollte der Arbeitnehmer jedoch feststellen, dass die Arbeitsbedingungen trotz temperatursenkender Maßnahmen auf den Magen schlagen, Schwindelgefühle oder Übelkeit auftreten, könnte dies auf Überhitzung hindeuten. In diesem Falle ist ein sofortiger Besuch beim Arzt anzuraten.
Fazit
Anders als in der Schule gibt es für Arbeitnehmer tatsächlich nur dann Hitzefrei, wenn die Arbeitsumgebung ein Risiko für die Gesundheit darstellt. Dies dürfte in den meisten Unternehmen nicht der Fall sein, sodass sich die meisten unter uns vermutlich nur auf kostenloses Eis, erfrischende Getränke und den anstehenden Freibadbesuch nach Feierabend freuen dürfen.
Quelle: Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 auf www.baua.de>
Photo by Arturo Rivera on Unsplash
Alle Angaben ohne Gewähr.
Der Artikel basiert auf recherchierten Informationen des Autors und kann persönliche Meinungen enthalten. Der Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch haften die Fleetize GmbH für die Korrektheit der enthaltenen Informatioenn.