Lange wurde darüber diskutiert und gestritten. Seit dem 01.01.2019 gilt in der ersten Großstadt Deutschlands ein großflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm EURO 4 und niedriger. Diese dürfen ab sofort nicht mehr in die Umweltzone Stuttgart fahren. Dabei ist diese Umweltzone gar nicht mal so klein, wie viele denken mögen.
Beginnend auf der B14 (Stuttgarter Kreuz) bis zum Teiler B14/B10 (Cannstatt) und B10 Zuffenhausen bis Mettingen umschließt die bisher grüne Umweltzone nahezu jede Verbindungsstraße von Nord nach Süd wie auch West nach Ost um die Stuttgarter Metropole herum. Diese "grüne Zone" wurde somit zur "blauen Zone" erklärt. Somit sind ab sofort Fahrten zwischen Ludwigsburg, Weilimdorf, Esslingen und Fellbach mit einem Diesel der Abgasnorm EURO 4 nur noch mit gravierenden Umwegen möglich.
Welche Fahrzeuge dürfen diesen Bereich befahren?
Die Einschränkungen sind dabei nicht ganz transparent, da häufig die Nummer der Abgasnorm mit der Nummer der Umweltplakette verwechselt wird. Abhängig der jeweiligen Beschilderung kann zusätzlich ein Dieselfahrverbot mit Bezug auf die jeweilige Abgasnorm herrschen. Dies bedeutet im Falle der Stuttgarter-Umweltzone, dass Benzin-Fahrzeuge mit der "grünen Plakette" demnach den Bereich befahren dürfen, Diesel-Fahrzeuge hingegen trotz grüner Plakette diesen nur befahren dürfen, wenn die Abgasnorm von mindestens EURO 5 eingehalten wird. Die grüne Umweltplakette zu besitzen, bedeutet somit nicht automatisch, dass die Umweltzone befahren werden darf.
Fahrverbote für mehr als 70.000 Fahrzeuge
Laut der Stadt Stuttgart sind über 70.000 Fahrzeuge in Stuttgart und im Umland von diesen Maßnahmen betroffen. Im Laufe des Jahres sollen weitere Großstädte nachziehen und es steht auch zur Debatte, Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 5 aus den Umweltzonen ebenfalls auszuschließen. Rechtlich gesehen ist für entsprechende Fahrverbote bereits alles vorbereitet.
Wie sich dies alles in der Praxis bewähren wird, werden die kommenden Monate zeigen. Für Anwohner des Stadtgebietes gilt zumindest eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2020. Zwar sind zum jetzigen Zeitpunkt keine gezielten Kontrolle geplant, jedoch ist spätestens nach der Übergangsfrist mit solchen zu rechnen. Wie diese konkret erfolgen werden, ist noch unklar, da die Verkehrsbehörden ohnehin bereits überlastet sind. Heute wird nur von mündlichen Verwarnungen statt von Geldbußen gesprochen.
Nachtrag vom 01.01.2022
Seit dem 1. Juli 2020 wurde das ganzjährige Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro-4 und schlechter im gesamten Bereich der kleinen Umweltzone im Stuttgarter Talkessel sowie auch in Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen verhängt. Vorerst waren die neu angebrachten Schilder jedoch wieder verhüllt worden.
Inzwischen hat sich die Situation jedoch geändert: seit dem 1. Oktober 2020 sind die exekutiven Staatsorgane wachsam und ahnden entsprechende Verstöße auf verschiedenen Wegen.
Nicht nur die Parkraumüberwachung und das Ordnungsamt haben inzwischen ein wachsames Auge auf die Farbe der Umweltplakette der abgestellten Fahrzeuge. Wer mit seinem Fahrzeug beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit innerhalb des Stadtgebietes geblitzt wird, welches nicht der freigegebenen Abgasnorm entspricht, darf doppelt zahlen.
Welche Bußgelder drohen?
Es sind Bußgelder von bis zu 100€ möglich, zu denen noch eine Verwaltungsgebühr von 28,50€ kommt.
Ausnahmen für Handwerker
Dank einer Allgemeinverfügung ist es jedoch Handwerkern unter gewissen Umständen weiterhin möglich, mit ihren Fahrzeugen in die Umweltzonen einzufahren, wenn diese den Anforderungen an den Schadstoffausstoß nicht entsprechen. Wenn die Beschilderung des entsprechenden Bereiches angibt, dass das Befahren für den Lieferverkehr frei ist, ist keine Ausnahmegenehmigung nötig.
Um diese Ausnahme nutzen zu können, muss das Fahrzeug allerdings zumindest eine grüne Umweltplakette besitzen und für den Transport von zwingend benötigten Materialien oder Werkzeugen genutzt werden.
Ebenfalls ist es möglich mit einem „ungeeigneten“ Fahrzeug in die Umweltzone einzufahren, wenn Nachweise betreffend der Dringlichkeit vorgelegt werden können. Dies kann einerseits ein Lieferschein oder das Fahrtenbuch sein. Wer sein Fahrtenbuch in elektronischer Form, wie zum Beispiel in unserem ROUTES-Tarif enthalten, mit sich führt und dieses regelmäßig pflegt, hat im Falle einer Kontrolle immer ein belastbares Beweismittel parat.
Sie haben ein älteres Privatfahrzeug, welches die Voraussetzungen nicht erfüllt?
Auch in diesem Fall gibt es eine Möglichkeit, die Umweltzone zu befahren. Die Stadt Stuttgart entscheidet im Einzelfall über eine Ausnahmegenehmigung, die Sie zum Befahren des entsprechenden Bereiches berechtigt.
Nachfolgende Gruppen können eine Ausnahmegenehmigung beantragen:
- Schichtdienstmitarbeiter
- Handwerker, Taxen, Pflegedienste & Kleinunternehmer
- Notdienste, Sozialdienste & Behinderte
- Schwerlasttransporte, Landwirtschaftliche Zugmaschinen & Bundeswehrfahrzeuge
- Bus-Linienverkehr & Reiesebusse
- Wohnmobile, Oldtimer & Car-Sharing
- Zwei und dreirädrige Fahrzeuge
Das Antragsformular auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung finden Sie auf der Website der Stadt Stuttgart unter folgendem Link:
Ausnahmegenehmigungen beantragen
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